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... Leasings-Vertragsbedingungen als Anlage zum Leasing-Vertrag

Seite 3 von 3     Stand 01.03.2004

§ 12 Regelungen für Zeit nach Ablauf der Vertragsdauer
Der Leasinggeber und der Leasingnehmer sind sich darüber einig, dass durch die in der Grundmietzeit vom Leasinggeber zu erbringenden Leasingraten die Aufwendungen des Leasinggebers für die Beschaffung des Leasinggegenstandes sowie für all Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten nicht vollständig gedeckt sind. Der Leasingnehmer garantiert daher den verbleibenden, während der Grundmietzeit nicht gedeckten Betrag durch die Vereinbarung des nachstehenden Andienungsrechts, das dem Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer zusteht.
Andienungsrecht:
1. Der Leasinggeber ist bereit, mit dem Leasingnehmer über die Verlängerung des Leasingvertrages zu verhandeln. Ein schriftlicher Verlängerungsantrag muss dem Leasinggeber spätestens innerhalb von drei Monaten vor Beendigung der Grundmietzeit zugehen. Der Leasinggeber wird innerhalb von drei Monaten über die Annahme des Antrages entscheiden.
2. Für den Fall, dass ein Verlängerungsantrag nicht zustande kommt, ist der Leasingnehmer auf Verlangen des Leasinggebers verpflichtet, den Leasinggegenstandes bei Ablauf der Grundmietzeit zum kalkulierten Restwert zu kaufen. Dem Leasingnehmer steht das Recht zum Ankauf jedoch nicht zu. Der Leasinggeber wird dem Leasingnehmer sein Verkaufsverlangen rechtzeitig vor Ablauf der Grundmietzeit schriftlich mitteilen. Mit Zugang dieser Mitteilung ist der Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer über den Leasinggegenstand zustande gekommen. Der Verkauf erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Der Leasingnehmer wird Eigentümer der Leasinggegenstandes erst mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Kaufpreises an den Leasinggeber.
§ 13 Rückgabe des Leasinggegenstandes
Wird der Leasingvertrag - gleich aus welchen Gründen -; auch bei Kündigung im Insolvenzverfahren, beendet und kommt weder ein neuer Leasingvertrag, noch ein Kaufvertrag gemäß § 12 zustande, so ist der Leasingnehmer verpflichtet, den Leasinggegenstand mit allem mitgeleastem Zubehör auf seine Gefahr und Kosten an einem vom Leasinggeber bestimmten Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in dem Zustand zurückzuliefern, der dem Zustand des Leasinggegenstandes bei Vertragsbeginn, unter Berücksichtigung der vertragsgemäßen normalen Abnutzung bis zum Vertragsablauf entspricht, oder den Leasinggegenstand nach Weisung des Leasinggebers an Ort und Stelle zu verwerten oder zu vernichten. Die eventuellen Kosten einer Verwertung / Vernichtung hat der Leasingnehmer zu tragen.
§ 14 Sicherstellung des Leasinggegenstandes
Unbeschadet seiner Rechte aus § 13  kann der Leasinggeber den Leasinggegenstand mit allem mitgeleastem Zubehör auf Gefahr und Kosten des Leasingnehmers durch einen Dritten sicherstellen lassen.
§ 15 Erfüllungsort / Gerichtsstand
Als Erfüllungsort für alle Ansprüche wird Delbrück vereinbart. Als Gerichtsstand wird Delbrück, alternativ  München oder Berlin vereinbart.
§ 16 Sonstiges
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Nebenabreden und Änderungen dieses Vertrages sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Der Leasinggeber bzw. der von ihm Beauftragte ist berechtigt, den Leasinggegenstand zu besichtigen und dessen Gebrauch und Zustand zu prüfen. zu diesem Zweck kann er die im Besitz oder im Eigentum des Leasingnehmers stehenden Grundstücke oder Räumlichkeiten betreten.
Sollte eine oder sollten mehrere  der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen dieses Vertrages. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall in eine neue Regelung einzuwilligen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmungen möglichst nahe kommt und die sie vereinbart hätten, wenn Sie die Unwirksamkeit gekannt hätten.
 
 
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