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... Leasings-Vertragsbedingungen als Anlage zum Leasing-Vertrag (Solarien gewerblich)

Seite 2 von 2     Stand 01.03.2004

§ 9 Sonderkündigung durch Leasinggeber
Der Leasinggeber hat ein Sonderkündigungsrecht, wenn absehbar ist, dass während der Laufzeit dieses Vertrages der Kaufpreis des Gerätes (bei Vertragsabschluss) nicht als Leasingraten realisiert werden kann.
§ 10 Leasingrate, Entleerung des Münzautomaten

Die Leasingrate setzt sich aus den Einnahmen zusammen. Die Einnahmen werden durch einen vom Leasinggeber zugelassenen und installierten Münzautomaten ermittelt. Die regelmäßige Entleerung des Münzautomaten wird durch den Leasinggeber im Beisein des Leasingnehmers durchgeführt. Dem Leasinggeber beziehungsweise eine von ihm bestimmte Person muss immer gestattet werden, die Geräte zu besichtigen und die Zählerstände zu kontrollieren.

§ 11 Reinigung der Geräte, Räume
Die Reinigung der gesamten Geräte, der Räume usw. übernimmt der Leasingnehmer. Sollten es erhebliche Beanstandungen bei der Reinigung oder Führung des Solariumbereichs ergeben, so ist der Leasinggeber nach schriftlicher Abmahnung berechtigt weitere Schritte einzuleiten.
§ 12 Kosten für Röhrenwechsel, Wartung

Die Kosten für den Röhrenwechsel und Wartung trägt der Leasinggeber.

§ 13 Sicherstellung des Leasinggegenstandes
Unbeschadet seiner Rechte aus § 13  kann der Leasinggeber den Leasinggegenstand mit allem mitgeleastem Zubehör auf Gefahr und kosten des Leasingnehmers durch einen Dritten sicherstellen lassen.
§ 14 Übertragung des Leasingvertrages
Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag mit Zustimmung des Mieters auf einen Dritten beziehungsweise eine Tochtergesellschaft zu übertragen. Diese Zustimmung darf nur versagt werden, wenn der Dritte keine sichere Gewähr für die Erfüllung des Vertrages bietet.
§ 15 Erfüllungsort / Gerichtsstand
Als Erfüllungsort für alle Ansprüche wird Delbrück vereinbart. Als Gerichtsstand wird Delbrück, alternativ  München oder Berlin vereinbart.
§ 16 Sonstiges
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Nebenabreden und Änderungen dieses Vertrages sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Der Leasinggeber bzw. der von ihm Beauftragte ist berechtigt, den Leasinggegenstand zu besichtigen und dessen Gebrauch und Zustand zu prüfen. zu diesem Zweck kann er die im Besitz oder im Eigentum des Leasingnehmers stehenden Grundstücke oder Räumlichkeiten betreten.
Sollte eine oder sollten mehrere  der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen dieses Vertrages. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall in eine neue Regelung einzuwilligen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmungen möglichst nahe kommt und die sie vereinbart hätten, wenn Sie die Unwirksamkeit gekannt hätten.
 
 
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