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... Leasings-Vertragsbedingungen als Anlage zum Leasing-Vertrag

Seite 2 von 3     Stand 01.03.2004

§ 7 Lasten des Leasinggegenstandes
Änderungen steuerrechtlicher Sätze (z. B. Mehrwertsteuer) werden auf den Leasingnehmer umgelegt. Der Leasinggegenstand wird nur für private Zwecke genutzt. Im Falle von gewerblicher Nutzung muss dieses im Leasingvertrag extra schriftlich vereinbart werden. Insbesondere darf der Leasinggegenstand (auch bei vereinbarter gewerblicher Nutzung) nicht zur Existenzsicherung verwandt werden. 
§ 8 Haftung
Der Leasinggeber haftet nicht für Schäden aller Art, die unmittelbar, die unmittelbar oder mittelbar dem Leasingnehmer oder einem Dritten durch den Leasinggegenstandes entstehen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Leasinggebers. Der Leasinggeber tritt auch insoweit seine etwaigen Ansprüche gegenüber Dritte an den Leasingnehmer ab. Der Leasingnehmer nimmt die Abtretung an.
§ 9 Zahlung
Die Mietsonderzahlung ist unverzüglich nach Vertragsabschluß fällig und sofort zahlbar, innerhalb vom Leasinggeber bestimmte Frist, vor Monatsbeginn. Der Leasinggeber teilt bei Vertragsbeginn dem Leasingnehmer die Fälligkeit der Leasingzahlungen schriftlich mit. Die Leasingraten sind im Voraus fällig. Die Restzahlung ist 14 Tage nach Zugang der Rechnung über den Restwert des Leasinggegenstandes fällig. Der Leasinggeber (Dirk Koll) ist berechtigt, alle im Rahmen dieses Vertrages fällig werdenden Zahlungen im Lastschriftverfahren einzuziehen. Hierzu erteilt der Leasingnehmer seinem Kreditinstitut einen Abbuchungsauftrag zugunsten von dem Leasinggeber. Wird eine Lastschrift des Leasinggebers durch den Leasingnehmer nicht erfüllt, wird ungeachtet der weiter bestehenden Forderungen ein Verzugsschaden von 20 € berechnet, es sei denn, der Leasingnehmer weist nach, das die Bearbeitungskosten niedriger sind.
§ 10 Kündigung
Während der Grundmietzeit ist dieser Leasingvertrag unkündbar; das Kündigungsrecht der Erben gemäß § 569 BGB ist ausgeschlossen. Gerät der Leasingnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Leasingraten oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt in Verzug, steht dem Leasinggeber das Recht zu, den Leasingvertrag fristlos zu kündigen, ersatzweise den Leasinggegenstand in Besitz zu nehmen, auch ohne dass es des Ausspruchs einer Kündigung zu diesem Zeitpunkt bedarf. Kommt es aufgrund fristloser Kündigung seitens des Leasinggebers zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung, ist der Leasinggeber berechtigt den Leasinggegenstand zu verwerten. Der Leasinggeber wird den Leasingnehmer von der geplanten, aus seiner Sicht bestmöglichen Verwertung unterrichten und dem Leasingnehmer das Recht einräumen, eine bessere Verwertung schriftlich nachzuweisen. Gelingt in diesem Fall dem Leasingnehmer dieser Nachweis nicht, so erfolgt  die Verwertung durch den Leasinggeber.
Der Leasinggeber hat Anspruch auf Ersatz des ihm Aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstandenen Schadens, der wie folgt ermittelt wird:
       Summe aller restlichen Leasingzahlungen seit dem Wirksamwerden der Kündigung zuzüglich Restwert, beides abgezinst mit dem Refinanzierungszinssatz zur Zeit des Vertragsabschlusses,
  abzüglich Verwertungserlös netto
  zuzüglich Verwertungskosten netto
  abzüglich ersparte Verwaltungskosten
Der so ermittelte Schaden ist nach Abschluss der Verwertung in einer Summe zur Zahlung fällig.
§ 11 Gefahrenübergang und Versicherung des Leasinggegenstandes
Der Leasingnehmer übernimmt sämtliche Gefahren und schließt entsprechende Versicherungen (z.B. Feuer, Wasser, Inventar, Elementar, Diebstahl) ab.
 
 
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