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... Leasings-Vertragsbedingungen als Anlage zum Leasing-Vertrag

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§ 1 Allgemein
Der Leasinggeber überlässt dem Leasingnehmer den Leasinggegenstand gemäß dem Leasing-Vertrag und zu den folgenden Leasing-Vertragsbedingungen, die der Leasingnehmer mit seiner Unterschrift rechtsverbindlich anerkennt. Der Leasinggeber hat gegenüber dem Leasingnehmer einen Anspruch auf Vollamortisation. Es wird unter Bezug auf § 12 der nachstehenden Leasing-Vertragsbedingungen unter Hinweis darauf, dass der Leasingnehmer dem Leasinggeber die Zahlung des kalkulierten Restwertes garantiert. Der Leasingnehmer hat aufgrund dieses Vertrages keinen Anspruch auf Erwerb des Leasinggegenstandes. Das Eigentum des Leasinggegenstands verbleibt beim Leasinggeber. Der Leasingnehmer ist weder befugt, den Leasinggegenstand zu bilanzieren noch abzuschreiben. Mehrere Leasingnehmer / bzw. Mithaftende haften für alle aus diesem Vertrag entstehenden Pflichten gesamtschuldnerisch.
§ 2 Vertragsabschluß
Der Leasingnehmer bietet mit Unterzeichnung des Leasing-Vertrages den Leasinggeber den Abschluss eines Leasingvertrages an. Der Leasingnehmer ist 4 Wochen an seinem Leasingantrag gebunden. Der Leasingvertrag kommt mit einer Gegenzeichnung von Dirk Koll (Koll-Leasing.de) zustande.
§ 3 Lieferung  und Übergabe des Leasinggegenstandes
Der Leasinggegenstand ist an dem vereinbarten Ort aufzustellen. Der Standort darf nur nach zuvor eingeholter schriftlicher Genehmigung und durch Monteure des Leasinggebers verändert werden.
§ 4 Gewährleistung
Die Gewährleistung beträgt 24 Monate ab Auslieferung, bei entsprechender Pflege und Wartung. Ausgenommen sind Verschleiß- oder Wartungsteile und deren Austausch.
§ 5 Gebrauch und Unterhaltung des Leasinggegenstandes
Der Leasingnehmer ist verpflichtet, den Leasinggegenstand sorgfältig und pfleglich zu behandeln; er ist insbesondere verpflichtet, etwa erforderlich werdende Reparaturen unverzüglich fachmännisch auszuführen oder ausführen zu lassen. Die Kosten hierfür sowie Betriebs-, Unterhaltungs- und Erhaltungskosten gehen zu Lasten des Leasingnehmers. Der Leasingnehmer ist in keinem Falle, insbesondere nicht bei Störungen am Leasinggegenstand oder Betriebsstörungen, berechtigt,  die Leasingzahlungen zu mindern, Zahlungen zu verweigern oder gegen die Leasingrate aufzurechnen. Änderungen am Leasinggegenstand sowie zusätzliche Ein- oder Anbauten etc. bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers. Wenn nicht anders vereinbart, gehen derartige Änderungen, Ein- oder Anbauten in das Eigentum des Leasinggebers über.
§ 6 Beeinträchtigung des Eigentums
Der Leasingnehmer verpflichtet sich, den Leasinggegenstand nicht derart mit anderen Gegenständen zu verbinden, dass er wesentlicher Bestandteil derselben wird. Wird der Leasinggegenstand mit einem Grundstück, Gebäude oder einer Anlage verbunden, so geschieht die zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB und in der Absicht, mit Beendigung des Leasingvertrages eine Widertrennung herbeizuführen. Sollte der Leasinggegenstand einer Hauptsache dienen, die nicht im Eigentum des Leasinggebers steht, so hat der Leasingnehmer den Eigentümer der Hauptsache darüber zu informieren, dass die Zuordnung des Leasinggegenstandes nur zu einem vorübergehenden Zweck dient. Der Leasingnehmer hat den Leasinggegenstand von Zugriffen Dritter freizuhalten und dem Leasinggeber Vollstreckungsmaßnahmen, Pfändungen, Ansprüche aus angeblichen Vermieterpfandrecht usw. sofort anzuzeigen und nachzuweisen. Der Leasingnehmer trägt die Kosten für alle Maßnahmen, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe erforderlich werden.
 
 
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